Corporate Governance

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6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Wir verweisen auf das schweizerische Aktienrecht und in Ergänzung dazu auf die Statuten der Zehnder Group AG auf unserer Webseite www.zehndergroup.com/de/investor-relations/corporate-governance.

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Jede Aktie berechtigt, unabhängig von ihrem Nennwert, zu einer Stimme. Vorbehalten bleiben die Ausführungen unter Ziffer 2.6 Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen in diesem Corporate-Governance-Bericht.

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienregister bekannt.

Ein Namenaktionär B kann sich an der Generalversammlung nur durch einen anderen Namenaktionär B vertreten lassen. Ein Namenaktionär A kann sich durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder durch eine Drittperson vertreten lassen. Der Verwaltungsrat bestimmt die Anforderungen an Vollmachten und Weisungen. Gesetzliche Vertreter benötigen keine Vollmacht.

Der unabhängige Stimmrechtsvertreter wird jedes Jahr durch die Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Seine Pflichten richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Der Verwaltungsrat hat im Berichtsjahr weder Ausnahmen gewährt noch Nominees ausgeschlossen.

6.2 Statutarische Quoren

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz und die Statuten es nicht in zwingender Weise anders bestimmen, mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Aktienstimmen. Bei der Berechnung des Mehrs werden Stimmenthaltungen, leer eingelegte und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende bei Beschlüssen und Wahlen den Stichentscheid. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern der Vorsitzende nichts anderes anordnet.

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist, in Ergänzung zu Artikel 704 Absatz 1 OR, erforderlich für:

a) die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt;
b) die Änderung von Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 17 der Statuten.

6.3 Einberufung der Generalversammlung

Wie gesetzlich vorgeschrieben wird die Generalversammlung durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Soweit die Post- bzw. E-Mail-Adressen der Aktionäre bekannt sind, kann die Einladung gleichzeitig per Post bzw. E-Mail erfolgen.

6.4 Traktandierung

Der Verwaltungsrat nimmt die Traktandierung der Verhandlungsgegenstände vor. Mit Stimmrecht eingetragene Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens 5% des Aktienkapitals der Gesellschaft vertreten, können vom Verwaltungsrat die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das Begehren um Traktandierung ist mindestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge an den Präsidenten des Verwaltungsrats einzureichen.

6.5 Eintragungen im Aktienbuch

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und die Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt.

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